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Errichtung/Abänderung von Anlagen

Kurzbeschreibung

Eine elektrische Anlage darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Dasselbe gilt für die Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

Wer eine elektrische Anlage errichten und in Betrieb nehmen oderÄnderungen oder Erweiterungen vornehmen will, muss bei derBehörde einen Antrag auf Bewilligung stellen. Die Behördeerteilt die Bau- und Betriebsbewilligung, wenn die elektrischeLeitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgungder Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspricht.Dabei ist durch Auflagen sicherzustellen, dass diesenVoraussetzungen entsprochen wird.

Es muss eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligtenanderen Energieversorgungseinrichtungen und mit Erfordernissen vonLandeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung,Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft undWasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstiger öffentlicherVersorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes undDienstnehmerschutz erfolgen.

Die erteilten Bau- und Betriebsbewilligungen erlöschen,wenn binnen bestimmter Fristen nicht mit dem Bau oder demregelmäßigen Betrieb der elektrischen Anlagen begonnenwird. Vor Fristablauf können die Bewilligungen auf Antragverlängert werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oderenergiewirtschaftliche Gründe dies erfordern.

Voraussetzungen

Die elektrische Leitungsanlage darf dem öffentlichenInteresse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischerEnergie nicht widersprechen.

Fristen

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Bau nicht innerhalbvon drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wirdoder die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünfJahren erfolgt.

Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn derregelmäßige Betrieb der Anlage nicht innerhalb einesJahres ab {REF: Fertigstellungsanzeige} aufgenommenwird.

Diese Fristen können über Antrag von der Behördeum jeweils {REF: höchstens ein Jahr verlängert} werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oderenergiewirtschaftliche Gründe dies erfordern und der Antragvor Fristablauf gestellt wird.

Zuständige Stelle

für die Leistung Errichtung/Abänderung von Anlagen:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagenschriftlich einzubringen.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurdendiese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichendbeurteilt, führt sie gegebenenfalls eine örtlichemündliche Verhandlung durch und zieht die Verfahrensparteienund sonstige beteiligte Stellen bei. Nach Abschluss derErmittlungen entscheidet die Behörde über den Antrag mitBescheid.

In der Regel werden die Bau- und Betriebsbewilligunggleichzeitig erteilt. Die Behörde kann zunächst nur dieBaubewilligung erteilen, wenn anlagenbezogene AuflagenÜberprüfungen erforderlich machen. Sind die Auflagen zueinem späteren Zeitpunkt erfüllt, wird auch dieBetriebsbewilligung erteilt.

Hinweis: Die Behörde kann auf Antrag odervon Amts wegen ein {REF: Vorprüfungsverfahren} alsZwischenverfahren anordnen.

Erforderliche Unterlagen

Einem Antrag sind folgende Beilagen in mindestens dreifacherAusfertigung anzuschließen:

  • technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,Betriebsweise, und technische Ausführung der geplantenAnlage
  • Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführungund die betroffenen Grundstücke (mit ihrer Bezeichnung)ersichtlich sind
  • Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- undGrundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften dergrundbücherlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümersowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe derzuständigen Verwaltungen 
  • bei Inanspruchnahme von Zwangsrechten überdies einVerzeichnis der davon betroffenen Grundstücke undzusätzlich Namen und Anschriften der sonst dinglichBerechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen bzw.Hypothekargläubiger
  • Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mitNamen und Anschriften der Eigentümerinnen bzw. Eigentümeroder der zuständigen Verwaltungen
  • bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über30.000 Volt oder ohne Rücksicht auf die Spannung, wenn dieAnlage nur im Rahmen einer Gesamtplanung beurteilt werden kann, einÜbersichtsplan im Maßstab 1:50.000
  • Mastbildskizzen der zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Winkel-und Abspannmasttype außer bei Holzmasten
  • Schaltbilder und Installationspläne der Umspann-, Umform-und Schaltanlagen

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Elektrizitätsrechtliche Baubewilligung €33,90
Elektrizitätsrechtliche Betriebsbewilligung €33,90

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 6, 7 und 9 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

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8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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