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Zwangsrechte

Kurzbeschreibung

Die zuständige Behörde kann für die Inanspruchnahme von fremdem Gut auf Antrag Zwangsrechte (Leitungsrechte, Enteignung) einräumen, wenn und soweit dies die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage erfordert.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

Zwangsrechte (Leitungsrechte, Enteignung)ermöglichen die Inanspruchnahme von fremdem Grund und Bodenfür die Errichtung und den Betrieb von elektrischenLeitungsanlagen.

Leitungsrechte umfassen das Recht aufErrichtung, Erhaltung und Betrieb elektrischer Leitungsanlagen, aufAusästung und Beseitigung hinderlicher Baumpflanzungen sowieauf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen und auf Zugangund Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einemGrundstück ausgeführten Anlage.

Leitungsrechte sind für eine Bewilligungsinhaberin bzw.einen Bewilligungsinhaber dann wesentlich, wenn mit denGrundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern keineprivatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzungerzielt werden kann. Die bzw. der Leitungsberechtigte kann bei derBehörde die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechtenbeantragen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung einerelektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Für dieEigentumsbeschränkungen müssen die Grundeigentümerinbzw. der Grundeigentümer und die dinglich Berechtigten (z.B.Wegeberechtigte, Leitungsberechtigte) angemessen entschädigtwerden.

Hinweis: Durch Leitungsrechte darf derbestimmungsgemäße Gebrauch von Grundstücken nurunwesentlich behindert werden. Auf Antrag der bzw. des Belastetenkann das Leitungsrecht wieder entzogen werden, wenn die belasteteGrundeigentümerin bzw. der belastete Grundeigentümernachweist, dass sie bzw. er das Grundstück nicht wiebeabsichtigt oder nur schwer nutzen kann.

Soll eine elektrische Leitungsanlage an einem bestimmten Ort auszwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf dieunverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegungdauerhaft bestehen, (jedenfalls trifft dies bei Anlagen mit einerNennspannung ab 30 kV zu), sind Leitungsrechte unzureichend. Indiesem Fall kann die Behörde auf Antrag dieEnteignung gegen angemessene Entschädigungder bzw. des Enteigneten anordnen. In der Regel erfolgt diezwangsweise Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit alsEnteignungsmaßnahme.

Voraussetzungen

  • öffentliche Interessen dürfen der Einräumung vonZwangsrechten nicht entgegenstehen
  • die Einräumung von Zwangsrechten muss für dieErrichtung/Erweiterung der elektrischen Anlage notwendig sein

Hinweis: Die Notwendigkeit ist bei derEinräumung von Leitungsrechten dann nicht gegeben, wenn mitder Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer eineprivatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzungvorliegt.

Zuständige Stelle

für die Leistung Zwangsrechte:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagenschriftlich einzubringen. Er muss jene Grundstücke enthalten,die in Anspruch genommen werden sollen. Dabei sind Name undAnschrift der jeweiligen Grundeigentümer und dinglichBerechtigten explizit anzuführen.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurdendiese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichendbeurteilt, führt die Behörde eine örtlichemündliche Verhandlung durch und zieht die von denZwangsrechten betroffenen Grundstückseigentümerinnen bzw.Grundeigentümer und dinglich Berechtigten (ausgenommen derHypothekargläubigerinnen bzw. Hypothekargläubiger) sowieeine Schätzsachverständige bzw. einenSchätzsachverständigen bei. Nach Abschluss derErmittlungen wird über den Zwangsrechtsantrag mit Bescheidüber Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang des Zwangsrechtessamt Entschädigungsfestsetzung entschieden.

Hinweis: Die Behörde muss die Einleitungdes Enteignungsverfahrens (zwangsweise Einräumung vonLeitungsdienstbarkeiten) dem zuständigen Grundbuchsgerichtbekannt geben. Leitungsrechte sind nicht Gegenstandgrundbücherlicher Eintragung.

Hinweis: Im Fall der Enteignung ist einerlassener Enteignungsbescheid erst vollstreckbar, sobald derfestgelegte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oderan den Enteigneten ausbezahlt ist. Gleiches gilt fürLeitungsrechte.

Erforderliche Unterlagen

Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts oder einerEnteignung sind folgende Beilagen in mindestens dreifacherAusfertigung anzuschließen:

  • technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Anlagebzw. elektrizitätsrechtlicher Bewilligungsbescheid, sofern dasGenehmigungsverfahren bereits abgeschlossen ist
  • Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführungund die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind miteingetragenem Dienstbarkeitsstreifen bzw. bei Leitungsrechten miteingetragenem Duldungsbereich
  • Verzeichnis und Grundbuchsauszug der betroffenenGrundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namenund Anschriften der grundbücherlichen Eigentümerinnenbzw. Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigten mitAusnahme der Hypothekargläubigerinnen bzw.Hypothekargläubiger

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Einräumung von Zwangsrechten: €67,80

Rechtsgrundlagen

§§ 10 – 20 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

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8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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