Vorarbeiten
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen kann dieInanspruchnahme von Grund und Boden erforderlich machen. Auf Antragbewilligt die zuständige Behörde für einen Zeitraumvon maximal drei Jahren die Inanspruchnahme fremden Gutes zurVornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischenLeitungsanlage. Diese Bewilligung gibt das Recht, fremdeGrundstücke zu betreten sowie erforderlicheBodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeitendurchzuführen.
Die bzw. der zu Vorarbeiten Berechtigte hat dieGrundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und diedinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbarverbundenen Beschränkungen angemessen zuentschädigen.
Hinweis: Im Rahmen der Vorarbeiten müssendie betroffenen Grundstücke möglichst geschont werden undder bestimmungsgemäße Gebrauch der Grundstücke mussgewahrt bleiben.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Hinweis: Für die Durchführung vonVorarbeiten wird im Bescheid eine bestimmte Frist festgelegt. DieseFrist kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dieVorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und der Antrag vorFristablauf gestellt wird.
Zuständige Stelle
für die Leistung Vorarbeiten:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Darin sind die von den(geplanten) Vorarbeiten betroffenen Grundstücke mit Namen undAnschrift der jeweiligen Grundeigentümerinnen bzw.Grundeigentümer und dinglich Berechtigten bekannt zugeben.
Wird die Bewilligung erteilt, ist sie von der Behörde inder Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werdensollen, spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeitendurch Anschlag kundzumachen.
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber istdarüber hinaus verpflichtet, die jeweiligenGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer nachweislichschriftlich über die erteilte Bewilligung in Kenntnis zusetzen. Dieser Informationspflicht muss die Bewilligungsinhaberinbzw. der Bewilligungsinhaber spätestens vier Wochen vorAufnahme der Vorarbeiten nachkommen.
Hinweis: Die Behörde kann auf Antrag odervon Amts wegen ein {REF: Vorprüfungsverfahren} alsZwischenverfahren anordnen.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Bewilligung für Vorarbeiten: €33,90
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback & Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
