Vorprüfungsverfahren
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einVorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen, wennbereits
- ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Guteszur Vornahme von Vorarbeiten oder
- ein Antrag auf Bewilligung elektrischer Leitungsanlagenvorliegt
und zu befürchten ist, dass durch dieseLeitungsanlagen öffentliche Interessen im Sinne des Gesetzeswesentlich beeinträchtigt werden. Zu diesen gehörenLandeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung,Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft undWasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstige öffentlicheVersorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes undDienstnehmerschutz. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrensstellt die Behörde mit Bescheid fest, ob und unter welchenBedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage denberührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Zuständige Stelle
für die Leistung Vorprüfungsverfahren:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagenschriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde die Unterlagen vor und wurden diese nachVorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt,führt sie eine örtliche mündliche Verhandlung durchund zieht sämtlicher Behörden undöffentlich-rechtlicher Körperschaften bei, welche die zuberücksichtigenden öffentlichen Interessen vertreten.Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens stellt dieBehörde mit Bescheid fest, ob und unter welchen Bedingungendie geplante elektrische Leitungsanlage den berührtenöffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Erforderliche Unterlagen
- Bericht über die technische Konzeption der geplantenAnlage
- Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit dervorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundigberührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
