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Bilanzbuchhaltungsberufe - Berufliche Niederlassung

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

Onlineformulare

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU -/ EWR -Staates oder der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
  • das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz,
  • das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
  • die öffentliche Bestellung durch die Behörde

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( → WKO )

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Identitätsnachweis,
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis im Sinne des Art 11 lit c der Richtlinie 2005/36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Hinweis

Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 bis 4 , 7 Abs 1 und 72 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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