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Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen Befugnis

Kurzbeschreibung

Der Eintritt des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Onlineformulare

  • Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – natürliche Person
  • Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – Gesellschaft

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Voraussetzungen

Anzeige des Ruhens der Befugnis

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( → WKO )

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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