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Tierärzte - Grenzüberschreitende Tätigkeit

Kurzbeschreibung

Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten dürfen in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen den tierärztlichen Beruf ausüben.

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EWR -Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Bei der Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
  • Hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit unterliegen diese Personen dem Disziplinarrecht der Österreichischen Tierärztekammer.
  • Vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit – aber jedenfalls einmal jährlich – ist die Österreichische Tierärztekammer schriftlich zwecks Eintragung in die Tierärzteliste zu informieren und dabei eine oben genannte Bestätigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten, die Anzeige hat jedoch vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Meldung in jedem neuen Kalenderjahr, in dem die tierärztliche Tätigkeit in Österreich grenzüberschreitend ausgeübt werden soll, zu wiederholen ist.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Österreichische Tierärztekammer ( → ÖTK) .

Verfahrensablauf

Es ist ein Schreiben an die Österreichische Tierärztekammer ( → ÖTK) mit dem oben angeführten Inhalt zu senden.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die betreffende Person den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausübt. Zum Zeitpunkt der Vorlage darf diese Bescheinigung nicht älter als zwölf Monate sein.

Kosten

Es fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Tierärztegesetz

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2025
 

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