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Tierärzte - Ordination - Eröffnung

Kurzbeschreibung

Die Eröffnung und Schließung einer Ordination sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Tierärztekammer anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind tunlichst im Voraus, jedenfalls binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Tierärztekammer anzuzeigen.

Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen/Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften berechtigt.

Tierärztegesellschaften müssen entweder

  • von freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzten begründet werden oder
  • die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte steht berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder
  • mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu und hinsichtlich der Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik ist durch Einrichtung einer Kommission die Voraussetzung für eine umfassende Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gewährleistet.

Wird die Ordination oder eine private Tierklinik nicht von einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter, sondern von einer angestellten Tierärztin/einem angestellten Tierarzt geführt (geleitet), so ist sicherzustellen, dass die verantwortliche Leitung fachlich unabhängig erfolgt.

Tierärztinnen/Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese in einem Zustand zu halten, in dem sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entspricht, sowie durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

Achtung

Die Tierärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich Richtlinien über die einzuhaltenden Mindeststandards ( Ordinationsrichtlinien [→ ÖTK ]) zu erlassen; die behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinien erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Fristen

Die Anzeige ist tunlichst im Voraus, jedenfalls binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu tätigen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Zuständig für das Verfahren ist die

  • jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie
  • die Österreichische Tierärztekammer.

Verfahrensablauf

Es ist ein Schreiben an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie an die Österreichische Tierärztekammer mit dem oben angeführten Inhalt zu senden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige an.

Zusätzliche Informationen

Österreichische Tierärztekammer ( → ÖTK )

Rechtsgrundlagen

§§ 2 , 16 bis 18 Tierärztegesetz

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Letzte Aktualisierung

23. Januar 2026
 

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