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Wirtschaftstreuhänder - Zweigstelle

Kurzbeschreibung

Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.

Allgemeine Informationen

Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich zu melden.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.

Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt oder weggefallen ist.

Voraussetzungen

Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, die jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Ausübung der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in einer Zweigstelle untersagt werden. Eine Berufsberechtigte/ein Berufsberechtigter darf höchstens vier Zweigstellenleitungen übernehmen und ausüben.

Bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) untersagt die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Errichtung einer Zweigstelle.

Fristen

Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich ( d.h. binnen drei Tagen) zu melden.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer muss die Errichtung vier Wochen nach erfolgter Meldung untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( → KSW )

Rechtsgrundlagen

§ 74 Abs 2, 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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