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Wirtschaftstreuhänder - Umsatzgebühren - Festsetzung

Kurzbeschreibung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.

Hinweis

Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.

Fristen

Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( → KSW )

Verfahrensablauf

Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.

Hinweis

Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung

Kosten

  • Bescheid
    • 21 Euro Bundesgebühr

Rechtsgrundlagen

§ 175 Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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