Wirtschaftstreuhänder - Ruhen der Befugnis
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Hinweis
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.
Datenschutz
