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Architekt (EU/EWR/Schweiz) - Grenzüberschreitende Dienstleistung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU -/ EWR -Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU -/ EWR -Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU -/ EWR -Staates oder der Schweiz
  • die Niederlassung in einem EU -/ EWR -Staat oder der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer Architektin/eines Architekten,
  • die fachliche Befähigung
  • die Ausübung des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat der Dienstleisterin/des Dienstleisters nicht reglementiert ist
  • eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs- RL entsprechende Ausbildung

Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  • das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört
  • die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Befähigungsnachweis
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.

Zusätzliche Informationen

Informationen für Architekten ( → zt )

Rechtsgrundlagen

§§ 2 , 4 , 31 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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