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Ziviltechniker - Befugnis für Gesellschaften

Kurzbeschreibung

Die Befugnis für eine Gesellschaft wird von der Behörde auf Antrag der Gesellschaft verliehen.

Onlineformulare

Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis

Allgemeine Informationen

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.

Voraussetzungen

  • Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
  • Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

  • Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll
  • Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ( → BMWET)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
  • Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
  • Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen

Kosten

  • Antrag
    • 70 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 6 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 124 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Rechtsgrundlagen

§§ 23 bis 30 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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