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Ingenieurkonsulent (EU/EWR/Schweiz) - berufliche Niederlassung

Kurzbeschreibung

Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder einer Ingenieurkonsulentin verliehen werden.

Onlineformulare

Ingenieurkonsulent aus EU -/ EWR -Staat/Schweiz – Verleihung Befugnis

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz, die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Ingenieurkonsulentin/eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt sind, kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden.

Voraussetzungen

Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen. Für die Ausübung des Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

  • Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll
  • Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
    • Zuverlässigkeit
    • Konkursfreiheit
    • Standesgemäßem Verhalten

Kosten

  • Antrag
    • 70 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 6 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 124 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zusätzliche Informationen

Niederlassung Ingenieurkonsulent ( → zt )

Rechtsgrundlagen

§§ 4 , 10 , 32 Abs 4 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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