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Ziviltechnikerprüfung

Kurzbeschreibung

Die Behörde verfügt die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung und die Zuteilung zu einer Prüfungskommission.

Onlineformulare

Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung

Allgemeine Informationen

Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.

Voraussetzungen

  • Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums, eines technischen oder montanistischen Diplomstudiums oder eines Diplomstudiums der Bodenkultur an einer inländischen Universität, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt
  • Mindestens dreijährige Praxiserfahrung nach Abschluss des Studiums, die geeignet ist, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventinnen/Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges: mindestens einjährige Praxis auf Baustellen
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens: mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz

Hinweis

Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, können bis zu einem Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden. Ausgenommen davon ist die Spezialpraxis für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

  • Für den Antrag:
    • Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) , in deren Bereich die Bewerberin/der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz hat
    • Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) ihrer oder seiner Wahl
  • Für die Entscheidung: Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ( → BMWET)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Studienabschlusszeugnis
  • Glaubwürdige Praxiszeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes
  • Sozialversicherungsnachweis
  • gegebenenfalls Gewerbeberechtigung

Kosten

  • Antrag
    • 21 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 6 Euro pro Bogen

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 2 , 6 und 7 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
  • Liegenschaftsteilungsgesetz

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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