Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis
Allgemeine Informationen
Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus wirksam.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei liegt
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ( → BMWET)
Datenschutz
