Änderung/Erweiterung der Akkreditierung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Änderungen oder Erweiterungen einer bestehendenAkkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb einesFachgebietes betreffen, das Gegenstand desAkkreditierungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsbehördezu melden. Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge dernächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheidentsprechend ab.
Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einerbestehenden Akkreditierung gelten die Ausführungen zur {REF: Verfahrensbeschreibung Akkreditierung} sinngemäß.
Zuständige Stelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
1010 Wien
E-Mail: mail@oib.or.at
Web: https://www.oib.or.at
Verfahrensablauf
Änderungen oder Erweiterungen einer bestehendenAkkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb einesFachgebietes betreffen sind der Akkreditierungsbehördeschriftlich zu melden.
Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge dernächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheidentsprechend ab.
Kosten
Die Verwaltungsabgabe für die Abänderung derAkkreditierung besteht aus einer Grundgebühr, einer nach demtatsächlichen Zeitaufwand bemessenenSachbearbeitungsgebühr sowie allenfalls Reisegebührengemäß den jeweils anzuwendendenReisegebührenvorschriften für Bedienstete des LandesSteiermark.
Die Grundgebühr beträgt für die Abänderungeiner Akkreditierung 330 Euro.
Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro jetatsächlich aufgewendeter Stunde Bearbeitungszeit durch dieBehörde.
Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenenBarauslagen (z.B. für die Beiziehung von nicht amtlichenSachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 13, 14, 15 Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- § 5 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden
- § 23 Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
