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Änderung/Erweiterung der Akkreditierung

Kurzbeschreibung

Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten wird erneut ein Akkreditierungsbescheid ausgestellt.

Allgemeine Informationen

Änderungen oder Erweiterungen einer bestehendenAkkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb einesFachgebietes betreffen, das Gegenstand desAkkreditierungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsbehördezu melden. Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge dernächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheidentsprechend ab.

Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einerbestehenden Akkreditierung gelten die Ausführungen zur {REF: Verfahrensbeschreibung Akkreditierung} sinngemäß.

Zuständige Stelle

Das Österreichische Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
1010 Wien
E-Mail: mail@oib.or.at
Web: https://www.oib.or.at
 

Verfahrensablauf

Änderungen oder Erweiterungen einer bestehendenAkkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb einesFachgebietes betreffen sind der Akkreditierungsbehördeschriftlich zu melden.

Die Akkreditierungsbehörde ändert im Zuge dernächsten Überprüfung den Akkreditierungsbescheidentsprechend ab.

Kosten

Die Verwaltungsabgabe für die Abänderung derAkkreditierung besteht aus einer Grundgebühr, einer nach demtatsächlichen Zeitaufwand bemessenenSachbearbeitungsgebühr sowie allenfalls Reisegebührengemäß den jeweils anzuwendendenReisegebührenvorschriften für Bedienstete des LandesSteiermark.

Die Grundgebühr beträgt für die Abänderungeiner Akkreditierung 330 Euro.

Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro jetatsächlich aufgewendeter Stunde Bearbeitungszeit durch dieBehörde.

Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenenBarauslagen (z.B. für die Beiziehung von nicht amtlichenSachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

  • §§ 6, 13, 14, 15 Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
  • § 5 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden
  • § 23 Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

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8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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