Änderung von Akkreditierungsvoraussetzungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehördejede Änderung, die die Erfüllung einerAkkreditierungsvoraussetzung betrifft, schriftlich mitzuteilen.Insbesondere sind dies:
- Wegfall von Akkreditierungsvoraussetzungen
- Wechsel in der Person der gesamtverantwortlichen Leiterin bzw.des gesamtverantwortlichen Leiters und derZeichnungsberechtigten
- Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger derAkkreditierung ist
Zuständige Stelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
1010 Wien
E-Mail: mail@oib.or.at
Web: https://www.oib.or.at
Verfahrensablauf
Die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen sind derzuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
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