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Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- o. Zertifizierungsstelle

Kurzbeschreibung

Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle tätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch die zuständige Behörde.

Allgemeine Informationen

Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelletätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch diezuständige Behörde. Die Akkreditierung als Prüf-,Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt durchBescheid auf Grund eines schriftlichen Antrages.

Erfolgt die Akkreditierung einer Prüf-, Überwachungs-oder Zertifizierungsstelle, wird alle fünf Jahreüberprüft, ob die akkreditierte Stelle die für siegeltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und obMängel vorliegen. Ergibt die Überprüfung derakkreditierten Stelle, dass eine Akkreditierungsvoraussetzung nichtmehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalbeiner angemessenen Frist behoben, hat dieAkkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zuentziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechendeinzuschränken.

Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung fernerdurch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierungentsprechend einzuschränken

  • bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die inRechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegtenoder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikantüberschritten werden
  • bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendemAbschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen)
  • wenn behördlichen Anordnungen oder der Mitteilungspflichtnicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommenwird, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzungbetroffen ist
  • wenn die akkreditierte Tätigkeit nicht in entsprechenderWeise ausgeübt wird

Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmteFachgebiete oder Teile davon, für bestimmtePrüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, dieInhalt der Akkreditierung sind, wird die Akkreditierungentsprechend eingeschränkt, sofern die Erfordernisse fürdie anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw.Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

Voraussetzungen

Gemeinsame Voraussetzungen für Prüf-,Überwachungs- und Zertifizierungsstellen:

  • kein kommerzieller, finanzieller und anderer Einfluss, der dastechnische Urteil beeinflussen könnte
    • Vergütung des eingesetzten Personals darf weder von derZahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen undZertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen
  • Bestellung einer gesamtverantwortlichen Leiterin bzw. einesgesamtverantwortlichen Leiters für den technischenBereich
  • ausreichend Personal, das die zur Erfüllung der Aufgabennotwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigentechnischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt
  • Vorhandensein einer zeichnungsberechtigten Person fürjedes Fachgebiet, die die Verantwortung für die fachlicheRichtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. derZertifizierungen trägt
  • Zuverlässigkeit der gesamtverantwortlichen Leiterin bzw.des gesamtverantwortlichen Leiters und der bzw. desZeichnungsberechtigten
  • erforderliche Räumlichkeiten und Einrichtungen füreine ordnungsgemäße Durchführung der beantragtenPrüfverfahren
  • Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung unddem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht undim Allgemeinen einer europäischen oder internationalen Normentspricht

Zusätzliche Voraussetzung fürÜberwachungsstellen:

  • Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssenauf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein; dieseAusbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dementsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
    • eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung vonQualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechnikenoder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
    • sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grundihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann,dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilenkann

Zusätzliche Voraussetzung fürZertifizierungsstellen:

  • Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssenauf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein; dieseAusbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dementsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
    • eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung vonQualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechnikenoder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
    • sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grundihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann,dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilenkann
  • internationale Anerkennungsfähigkeit von Zertifikaten
  • ordnungsgemäße Durchführung derZertifizierungstätigkeit durch organisatorische Vorkehrungen(Verfahrensanweisungen samt allfälligen Checklisten, welchedurch die Akkreditierungsbehörde frei zu geben sind)
  • Lenkungsgremium zur Festlegung der Geschäftspolitik derZertifizierungsstelle sowie zur Aufsicht über dieGeschäftspolitik und die Gebarung
  • Verfahren zur Behandlung von Beschwerden

Zuständige Stelle

Das Österreichische Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
1010 Wien
E-Mail: mail@oib.or.at
Web: https://www.oib.or.at
 

Verfahrensablauf

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muss alle Angaben für die Beurteilung der Akkreditierungsvoraussetzungen enthalten, insbesondere folgende:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen
  • Art der beantragten Akkreditierung
  • angestrebtes Fachgebiet und Beschreibung der Prüfverfahren
  • Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird
  • Name der gesamtverantwortlichen Leiterin bzw. des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen
  • Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis

Die Akkreditierungsbehörde kann Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen. Inhalt des Befundes bzw. des Gutachtens ist eine Überprüfung, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt.

Zusätzlich kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme der Antragstellerin bzw. des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung auf dessen Kosten anordnen.

Die Akkreditierungsbehörde erteilt die Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart erfüllt.

Hinweis: Die Tätigkeit der akkreditierten Stelle steht in Zusammenhang mit anderen materiellen Rechtsvorschriften. So behält etwa das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen akkreditierten Stellen vor.

Der Akkreditierungsbescheid enthält jedenfalls folgende Angaben:

  • Name und die Anschrift der akkreditierten Stelle
  • Art der Akkreditierung
  • Bezeichnung des Fachgebietes, Beschreibung der Prüfverfahren, Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht
  • Name der gesamtverantwortlichen Leiterin bzw. des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls Name der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Leitung und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind
  • Geltungsbeginn der Akkreditierung
  • allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und geeignet sind

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.

Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn

  • eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
  • eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
  • eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
  • im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.

Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Firmenbuchauszug
    Hinweis: Der Nachweis der Eintragung im Firmenbuchmuss nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen,sondern kann im Akkreditierungsverfahren nachgereicht werden.
  • Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen
  • Qualitätssicherungshandbuch, das ist eine Dokumentation,in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden,mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätszielerreicht

Kosten

Die Verwaltungsabgabe für Akkreditierungen besteht auseiner Grundgebühr, einer nach dem tatsächlichenZeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr sowie allenfallsReisegebühren gemäß den jeweils anzuwendendenReisegebührenvorschriften für Bedienstete des LandesSteiermark.

Die Grundgebühr beträgt für die Akkreditierungvon Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen 550Euro.

Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro jetatsächlich aufgewendeter Stunde Bearbeitungszeit durch dieBehörde.

Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenenBarauslagen (z.B. für die Beiziehung von nicht amtlichenSachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

  • §§ 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15 Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
  • § 5 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden
  • § 23 Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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