Zurücklegung der Berechtigung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Mit der Zurücklegung der Berechtigung durch dieakkreditierte Stelle endet die Berechtigung zur Ausübung derTätigkeit als akkreditierte Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstelle.
Zuständige Stelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
1010 Wien
E-Mail: mail@oib.or.at
Web: https://www.oib.or.at
Verfahrensablauf
Die Zurücklegung der Berechtigung ist derAkkreditierungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 Z 4 Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- § 23 Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000
Feedback & Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
