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Errichtung oder Änderung von Bordellen

Kurzbeschreibung

Ein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Änderungen des Bordellbetriebes sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

Allgemeine Informationen

Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Die Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen des Bordellbetriebes sind vor ihrer Umsetzung zu bewilligen.

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburts- und Wohnort der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bzw. der zur Vertretung bestellten Person
  • Angaben über die Lage des Gebäudes und dessen geplante Ausstattung mit Bädern, Dusch- und Sozialräumen
  • Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben
  • Name und Adresse der über das Gebäude oder die Gebäudeteile verfügungsberechtigen Person, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll
  • Angaben über die Zugänge, sofern das Gebäude, in dem das Bordell bzw. die bordellähnliche Einrichtung betrieben wird, auch für weitere Zwecke verwendet wird

Hinweis: Vor Errichtung bzw. Änderung der Betriebsart eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung muss das baurechtliche Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz abgeschlossen sein.

Hinweis: Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine {REF: verantwortliche Person} bestellen. Diese Bestellung muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Voraussetzungen

Eine Bordellbewilligung wird nur natürlichen Personenerteilt, sofern die persönlichen und sachlichenVoraussetzungen erfüllt werden.

Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personenerteilt werden, die

  • eigenberechtigt sind
  • österreichische bzw. EU-/EWR Staatsangehörigesind
  • verlässlich sind

Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn dieBewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber

  • wegen eines Verbrechens oder einer gerichtlich strafbarenHandlung gegen Leib und Leben, Freiheit, fremdes Vermögen,Sittlichkeit, wegen Zuhälterei oder wegen einergemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einerFreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafevon mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese nochnicht getilgt ist
  • in den letzten fünf Jahren öfter als zweimal wegeneiner Verwaltungsübertretung nach dem SteiermärkischenProstitutionsgesetz bestraft wurde
  • alkohol-, sucht- oder psychisch krank oder geistesschwachist

Hinweis: Die zuständige Behörde hatdie Bordellbewilligung zu entziehen, sobald eine derpersönlichen Voraussetzung entfällt.

Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung wird für einen bestimmten Standorterteilt, wenn

  • sich in der Nähe bzw. im direkten Blickkontakt keineSchulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche,Jugendzentren, Kinderspiel- und -sportplätze befinden
  • das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen,Mobilheimen, Zelten u.ä. betrieben wird
  • durch den Bordellbetrieb keine ortsunüblicheBelästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist bzw. keineöffentlichen Interessen verletzt werden
  • das Bordell in einem Gebäude betrieben werden soll, dasauch noch für andere Zwecke verwendet wird und
    • das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu eineröffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder
    • im diesem Gebäude ausschließlich Personen inWohnungen bzw. in Zimmern untergebracht sind
      • die die Prostitution ausüben
      • das Bordell betreiben bzw.
      • als verantwortliche Person namhaft gemacht wurden
  • die sanitäre Ausstattung den Hygiene-Anforderungenentspricht
  • im Gebäude ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffenwerden, die das Leben und die Gesundheit der Menschen schützenund Bränden vorbeugen

Hinweis: Die zuständige Behörde istverpflichtet, das Vorliegen der persönlichen und sachlichenVoraussetzung mindestens alle drei Jahre zuüberprüfen.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.

Hinweis: Die Bewilligung erlischt, wenn nichtinnerhalb eines Jahres nach erteilter Bewilligung der Betriebaufgenommen wird.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Ist der Antrag zulässig und enthält er die erforderlichen Angaben, führt die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durch.

Vor Erteilung der Bewilligung muss die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektion) angehört werden.

Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung befristet oder unter Bedingungen erteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder eineverantwortlichen Person
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • Meldezettel
    • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als zweiMonate)
  • die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne undBeschreibungen
  • gegebenenfalls: Nachweis über das Eigentum und dieNutzungsberechtigung des Gebäudes, in dem die Prostitutionausgeübt werden soll
  • gegebenenfalls: Nachweis über die Zustimmung derEigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, indem die Prostitution ausgeübt werden soll, wenn die Personnicht selbst die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist
  • Hausordnung für das Bordell
  • nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlicheBewilligungen zur Verwendung des Gebäudes

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 4 – 7 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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Für den Inhalt verantwortlich

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8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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