Meldung des Personals
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Bewilligung muss der zuständigen Behörde Personen, die die Prostitution ausüben und alle sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bekanntgeben. Dabei sind der zuständigen Behörde folgende Daten schriftlich zu übermitteln:
- bei Aufnahme der Prostitution bzw. des Dienstverhältnisses: Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift (bei Fremden zusätzlich Informationen über die bestehende Aufenthaltsberechtigung)
- jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift dieser Personen
Fristen
Die Bekanntgabe der Information betreffend die Personen, die dieProstitution ausüben und alle sonstigen Dienstnehmerinnen undDienstnehmer hat längstens innerhalb von drei Tagen abAufnahme der Prostitution bzw. des Dienstverhältnisses zuerfolgen.
Hinweis: Jede Änderung des Namens und derWohnanschrift hat unverzüglich zu erfolgen.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
