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Gewerbe - Ausweise für bestimmte Berufe

Kurzbeschreibung

Für bestimmte Berufe (z.B. Fremdenführerin bzw. Fremdenführer, Berufsdetektivin bzw. Berufsdetektiv) muss ein Ausweis nach den gewerberechtlichen Bestimmungen beantragt werden.

Onlineformulare

Antrag Ausweis Fremdenführerinnen/Fremdenführer und Berufsdetektivinnen/Berufsdetektive

Allgemeine Informationen

Um als Fremdenführerin/Fremdenführer oder Berufsdetektivin/Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig.

Diese Legitimation müssen sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter immer mitführen, wenn sie das Gewerbe ausüben. Auf Verlangen ist sie den behördlichen Organen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin/dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er bescheinigt die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes.

Hinweis

Die Ausstellung der Legitimation für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter kann von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber jederzeit beantragt werden.

Die Legitimation beispielsweise für Fremdenführerinnen/Fremdenführer beinhaltet Informationen über

  • örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung,
  • Fremdsprachen, die die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende beherrscht,
  • eventuell besondere Kenntnisse in speziellen Sachgebieten.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU -Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Begründung der Gewerbeberechtigung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
  • In Wien:
    • Das → Magistratische Bezirksamt
    • Für die Ausstellung von Berufsdetektiv-Ausweisen die → MA 63

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ausstellung einer Legitimation kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort
  • GISA -Zahl
  • Pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Adresse

Die Behörde kann die Ausstellung der Legitimation für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter verweigern, wenn gegen sie/ihn eine strafgerichtliche Verurteilung (Gewerbeausschlussgrund) vorliegt, die noch nicht getilgt ist, und erwartet werden kann, dass sie/er bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit diese oder eine ähnliche Straftat wieder begeht.

Wenn sich herausstellt, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nach Ausstellung der Legitimation eine solche Straftat begangen hat, wird die Legitimation von der Behörde eingezogen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • Zwei Fotos
    • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis
    • Bei Fremdenführergewerbe: Zeugnis über fachliche Befähigung

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiters sind Legitimationen erforderlich für das Aufsuchen von Privatpersonen durch Handlungsreisende (Gewerbeinhaberin/Gewerbeinhaber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) zum Zweck des Sammelns von Bestellungen. Hierfür gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlagen

§§ 62 , 108 , 129 , 130 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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