Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll ( z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.
Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.
Voraussetzungen
- Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
- Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
- In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden ( z.B. Restaurant und Bar).
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten : der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt ( → Stadt Wien)
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