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EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren

Kurzbeschreibung

Bürger und Unternehmer aus EU/EWR-Mitgliedsstaaten können ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Österreich anerkennen lassen, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.

Onlineformulare

Online -Verfahren:
GISA EU/EWR Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren - Antrag

Allgemeine Informationen

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU -/ EWR -Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU / EWR -Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit in einem der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Anerkennung wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes . Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um ein Gewerbe, für das eine Anerkennung ausgesprochen werden kann (siehe dazu die EU / EWR -Anerkennungsverordnung).
  • Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem EU / EWR -Mitgliedstaat oder der Schweiz.
  • Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU / EWR -Anerkennungsverordnung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Ausstellung des Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate .

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit
  • Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten Inhalt bzw. die Dauer der Ausbildung)

Kosten

Für den Antrag auf Anerkennung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

  • § 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
  • EU / EWR -Anerkennungsverordnung

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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