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Eröffnung einer Filiale

Kurzbeschreibung

Die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte muss der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Onlineformulare

Online-Verfahren:

Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Anmeldung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA -Zahl ( z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA -Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Allgemeine Informationen

Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.

Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU -Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:

  • Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
  • Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
  • Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden

Voraussetzungen

Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.

Fristen

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort weitere Betriebsstätte
  • GISA -Zahl
  • Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte

Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Die Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht für einen späteren Tag anzeigt.

Achtung

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).

Hinweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbeverfahren mit GISA-Express ( → BMWET ) unmittelbar elektronisch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erledigt werden. Die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§§ 46 , 345 Gewerbeordnung (GewO)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

24. März 2026
 

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