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EWR-Bescheinigungen - Ausstellung

Kurzbeschreibung

Diese Bescheinigung ist für die Ausübung von reglementierten Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erforderlich.

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR -Bescheinigung.

Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde anderer EWR -Vertragsstaaten und bescheinigt

  • zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU -/ EWR -Mitgliedstaat die rechtmäßige Niederlassung im Inland und die diesbezügliche(n) Gewerbeberechtigung(en),
  • zum Zweck der Niederlassung und der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU -/ EWR -Mitgliedstaat die inländische gewerbliche Ausbildung oder Befähigung und die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich.

Achtung

Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen EU -Mitgliedstaaten müssen sich die EWR -Bescheinigung im jeweiligen Heimatstaat ausstellen lassen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort oder den Wohnsitz örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: die → MA 63

Verfahrensablauf

Der Antrag auf eine EWR -Bescheinigung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, bei Gesellschaften die Firma und die Firmenbuchnummer der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweise über Ausbildungen bzw. Befähigungen wie beispielsweise:
    • Bestätigung der Sozialversicherung über die unselbstständige Tätigkeit
    • Dienstzeugnisse als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (gegebenenfalls in leitender Stellung)
    • Bescheid über die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin/zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
  • Dokumente zum Nachweis der Berufsausbildung:
    • Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
    • Lehrabschlusszeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse
    • Diplomprüfungszeugnisse

Kosten

Für den Antrag, die Beilagen und die Bescheinigung fallen keine Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.

Rechtsgrundlagen

§ 373h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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