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Schließung einer Filiale

Kurzbeschreibung

Die Einstellung der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte muss der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Onlineformulare

Online -Verfahren:

Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung
Für Online -Formular wird benötigt: GISA -Zahl ( z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA -Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) .

Fristen

Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.

Achtung

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort der weiteren Betriebsstätte
  • GISA -Zahl
  • Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte

Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.

Hinweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbeverfahren mit GISA-Express ( → BMWET ) unmittelbar elektronisch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erledigt werden. Die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§§ 46 , 345 Gewerbeordnung (GewO)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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