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Gewerbeanmeldung

Kurzbeschreibung

Die Gewerbeberechtigung entsteht bei Vorliegen aller Voraussetzungen in der Regel mit dem Tag des Einlangens der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Onlineformulare

  • Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
  • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994

Online -Verfahren:

  • Gewerbe – Anmeldung

Allgemeine Informationen

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.

Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc. ) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung .

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen ebenso eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR -Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR -Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.

Voraussetzungen

Für Einzelunternehmer:

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EWR -Vertragsstaaten
    • Schweiz
    • Andere Drittstaaten : Aufenthaltsberechtigung ( → oesterreich.gv.at)
  • Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
  • Keine Gewerbeausschlussgründe ( z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc. ) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
  • Keine Gewerbeausschlussgründe ( z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EWR -Vertragsstaaten
    • Schweiz
    • Andere Drittstaaten : Aufenthaltsberechtigung ( → oesterreich.gv.at)
  • Wohnsitz im Inland, in einem EWR -Vertragsstaat oder in der Schweiz
  • Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
  • Keine Gewerbeausschlussgründe ( z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

Bei reglementierten Gewerben:

  • Befähigungsnachweis oder
  • Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
  • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR -Befähigungsnachweisen
  • Bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers:
    • Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern:
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
    • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
      • Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)

Achtung

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das → Magistratische Bezirksamt oder die MA 63

Verfahrensablauf

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders
    • Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
    • Bei Gesellschaften bzw. Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
    • Bei Arbeitnehmereigenschaft:
      • Sozialversicherungsnummer
      • Dienstgeberkontonummer

Tipp

Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer ( → WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam , wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

Die Gewerbeausübung von reglementierten Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen .

Bei reglementierten Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.

Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung ( d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt bzw. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

  • Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder
  • Feststellung der individuellen Befähigung oder
  • Anerkennung oder Gleichhaltung von EWR -Befähigungsnachweisen

spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.

Beispiel

Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Behörde übermittelt Ihnen einen GISA -Auszug ; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid .

Der GISA -Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb -Brief .

Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Hinweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbeverfahren mit GISA-Express ( → BMWET ) unmittelbar elektronisch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erledigt werden. Die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( → oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( → oesterreich.gv.at) , Bestätigung der Meldung , Firmenbuchauszug , Vereinsregisterauszug ( → oesterreich.gv.at) .

Für Einzelunternehmer:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass der Anmeldenden/des Anmeldenden
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
  • Bestätigung der Meldung
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Bei Namensänderung: zusätzlich
    • Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
  • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
    • Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
  • Bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers: zusätzlich
    • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
    • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Bestätigung der Meldung
    • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
      • Erklärung für Gewerbeanmelderinnen/Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerberinnen/Bewilligungsbewerber
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei reglementierten Gewerben: zusätzlich für die Anmelderin/den Anmelder bzw. bei Geschäftsführerbestellung für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer
    • Befähigungsnachweis ( z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
    • Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR -Befähigungsnachweisen

Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc. ) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründefür natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter
  • Für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer: zusätzlich
    • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Bestätigung der Meldung
    • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für natürliche Personen
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer
      • Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei reglementierten Gewerben: zusätzlich für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer
    • Befähigungsnachweis ( z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
    • Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR -Befähigungsnachweisen

Kosten

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ( → WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( → SVS) melden.

Tipp

Nähere Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gründungsfahrplan Einzelunternehmen sowie im Gründungsfahrplan Gesellschaften .

Negative Bescheide können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 13 , 39 , 333a , 339 bis 348 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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