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EU/EWR-Berufsqualifikationen - Gleichhaltungsverfahren

Kurzbeschreibung

Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, ist im Rahmen des Gleichhaltungsverfahrens individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist.

Onlineformulare

Online -Verfahren:
GISA EU/EWR Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren - Antrag

Allgemeine Informationen

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU -/ EWR -Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).

Die Gleichhaltung von im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes . Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem EU / EWR -Mitgliedstaat oder der Schweiz, die zur Ausübung dieser Tätigkeit im Herkunftsstaat berechtigt.
  • Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
    • Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation weist keine wesentlichen Unterschiede zum österreichischen Befähigungsnachweis auf (Äquivalenzprüfung). Im Falle wesentlicher Unterschiede ist die Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert wird.
  • Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
    • Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation muss zur automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungs- RL berechtigen.
  • Für die Gleichhaltung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften zusätzlich:
    • Die Berufsqualifikation muss ein Mindestniveau nach der Berufsanerkennungs- RL aufweisen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der jeweilige Landeshauptmann

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Ausstellung des Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate .

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
    • Nachweise (ausgestellt von der zuständigen Behörde) zur im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation (Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis, Diplom usw. )
    • Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Gewerbe (Vollzeit) in den vorhergehenden zehn Jahren (sofern das Gewerbe im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist)
  • Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
    • Zeugnisse über im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikationen, die zur automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungs- RL berechtigen

Kosten

Für den Antrag auf Gleichhaltung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Wenn die Ausübung eines Gewerbes, für das das Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, angestrebt wird, kommt in erster Linie das Verfahren der Anerkennung und nicht das Verfahren zur Gleichhaltung zur Anwendung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 373d und 373e Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
  • Richtlinie 2005/36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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