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Namensänderungen

Kurzbeschreibung

Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen eine Namensänderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Eine Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers muss ebenfalls angezeigt werden. Auch juristische Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine), haben eine Namensänderung anzuzeigen.

Onlineformulare

Online-Verfahren (zum Teil verfügbar):

Gewerbe - Namensänderung

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.

Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:

  • Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
  • Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
  • Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind ( z.B. Vereine). Unternehmen , die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.

Bei Namensänderungen natürlicher Personen, die bereits im Zentralen Personenstandsregister oder im zentralen Melderegister verzeichnet sind, müssen ebenfalls keine Anzeigen bei der Gewerbehörde erstattet werden. In diesen Fällen wird die Gewerbehörde automatisch vom Zentralen Melderegister verständigt.

Voraussetzungen

Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.

Fristen

Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Namensänderung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA -Zahl

Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus dem GISA per Normalpost zu.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.

  • Bei natürlichen Personen:
    • Nachweis der Namensänderung ( z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung)
  • Bei Vereinen:
    • Vereinsregisterauszug

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 63 Gewerbeordnung (GewO)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

3. März 2025
 

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