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Gewerbe - Rechtsnachfolge - Umgründung

Kurzbeschreibung

Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umgründung (z.B. Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung) geht auch die Gewerbeberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über.

Allgemeine Informationen

Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) über.

Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch , wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.

Hinweis

Bei Übernahmen von Unternehmen, die keine Umgründung sind ( z.B. Kauf, Pacht, Schenkung, Erbschaft), hat die Übernehmerin/der Übernehmer eine neue Gewerbeberechtigung zu begründen, die dem im übernommenen Unternehmen ausgeübten Gewerbe entspricht.

Voraussetzungen

  • Die gewerberechtlichen Voraussetzungen müssen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer zutreffen.
  • Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereinen etc. ) eingetragenen Personengesellschaften und Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ohne Befähigungsnachweis:
    • Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Fristen

Die Anzeige des Rechtsübergangs muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: die → MA 63

Verfahrensablauf

Die Anzeige des Rechtsübergangs durch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die Angaben in der formlosen Anzeige sind abhängig von der Art der Umgründung und vom Gewerbe.

Hinweis

Sollten die Voraussetzungen für eine weitere Gewerbeausübung nach Umgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art der Umgründung und vom Gewerbe ab. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Kosten

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch , wenn sie oder er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat beziehungsweise keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Achtung

Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe , endet die Berechtigung nur dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers innerhalb der Frist zwar beantragt, aber noch nicht vor Fristablauf erteilt wurde (mittels Rechtskraft des Feststellungsbescheids).

Mit dem Übergang der Gewerbeberechtigung auf das Nachfolgeunternehmen erwirbt dieses auch das Recht der ursprünglichen Gewerbeinhaberin/des ursprünglichen Gewerbeinhabers zur Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten.

Rechtsgrundlagen

§§ 11 , 333a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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