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Ausnahmen von Schutzbestimmungen

Kurzbeschreibung

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs.1 abweichende Maßnahmen mit Bescheid zulassen.

Allgemeine Informationen

Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.

Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:

  • Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
  • Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
  • Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
  • Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden

Hinweis

Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU -Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: die → Magistratischen Bezirksämter oder die MA 63

Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.

Verfahrensablauf

Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 69 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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