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GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA

Kurzbeschreibung

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die eingetragenen Gewerbebetreibenden Auskunft aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen.

Onlineformulare

Online -Verfahren

Gewerbe – GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) – Auszug

Allgemeine Informationen

Im Gewerbeinformationssystem Austria ( GISA ) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten ( z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Jede Bezirksverwaltungsbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: das Magistratische Bezirksamt ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder – nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten – elektronisch erfolgen.

Die gewerberechtlichen Daten im GISA , über die jedermann Auskunft zu erteilen ist, werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Internet kostenlos zur Abfrage bereitgestellt.

Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage mittels Webformular (mit oder ohne ID Austria ( → id-austria.gv.at) ) zu beantragen. Für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde sind auch die Hinweise zu beachten.

Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich.

Hinweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbeverfahren mit GISA-Express ( → BMWET ) unmittelbar elektronisch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erledigt werden. Die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Abfragen GISA ( → BMWET )

Rechtsgrundlagen

§§ 365a Abs 1, 365b Abs 1, 365e Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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