Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
EAP
SUCHE
Link zur Startseite
 
  • Über den EAP
  • Verfahren
  • Register-Datenbanken
  • Rechtsbehelfe
  • Berufsliste
  • EU Berufsausweise
  • Helpdesk
  1. Sie sind hier:
  2. EAP
  • Über den EAP
  • Verfahren
  • Register-Datenbanken
  • Rechtsbehelfe
  • Berufsliste
  • EU Berufsausweise
  • Helpdesk
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Gewerbeberechtigung - Zurücklegung

Kurzbeschreibung

Mit der Zurücklegung erlischt die Gewerbeberechtigung unwiderruflich.Wenn Sie jedoch ein Gewerbe vorübergehend ruhen lassen wollen und die Gewerbeberechtigung bestehen bleiben soll, ist dies nur der Wirtschaftskammer mitzuteilen.

Onlineformulare

Online -Verfahren:

Gewerbeberechtigung – Zurücklegung
Für Online -Formular wird benötigt: GISA -Zahl des Gewerbes ( z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA -Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Allgemeine Informationen

Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • Tod der natürlichen Person
  • Besteht ein Fortbetriebsrecht , endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc. ) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts ,
  • Untergang der juristischen Person
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • Nichtanzeige des Rechtsüberganges, nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch

Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann folgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.

Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt , muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden . Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

Voraussetzungen

Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.

Fristen

Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Die Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA -Zahl
  • Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird

Achtung

Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich .

Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.

An dem Tag , an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie wirksam , sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.

Hinweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbeverfahren mit GISA-Express ( → BMWET ) unmittelbar elektronisch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erledigt werden. Die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • "Alter" Gewerbeschein
  • Ggf. Ausweise

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§§ 85 , 86 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

Suche EAP-Portal

EAP-Bundesländer

Verfahren von A-Z

  • EAP: Verfahren von A-Z

Quicklinks

  • Datenschutz
  • EAP: Verfahren von A-Z
  • E-Gov Land Steiermark
  • Europa-Portal
  • Digitales Amt
  • Internet Ombudsstelle
  • Unternehmensservice Portal
  • Verein für Konsumenteninformation
  • Verwaltung Steiermark
  • Die Gemeinden
  • Bezirkshaupmannschaften
  • Zentrale Dienststellen

FAQ - oft gesucht

  • Dienstleistungsanzeige
  • Gewerbeanmeldung
  • Steuern
  • Informationen Sozialversicherung

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie