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Eichstelle - Akkreditierung

Kurzbeschreibung

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine akkteditierte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physiche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen akkreditiert werden.

Allgemeine Informationen

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.

Voraussetzungen

Erfüllung der in Maß- und Eichgesetz und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus festgelegten Anforderungen

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ( → BEV)

Rechtsgrundlagen

  • Maß- und Eichgesetz (MEG)
  • Eichstellenverordnung

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026
 

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