Tanzschule - Fortbetrieb
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Bei Tod oder Insolvenz des Tanzschulinhabers, kann die Tanzschule durch bestimmte Personen (wie z.B. Nachkommen oder MasseverwalterInsolvenzverwalter) fortgeführt werden. Der Fortbetrieb muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Betriebsbewilligung kann fortgeführt werden durch:
- die Verlassenschaft
- die überlebende Ehegattin bzw. den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, die bzw. der die Tanzschule rechtlich besitzt
- die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, die die Tanzschule rechtlich besitzen
- die Insolvenzmasse
- die vom Gericht bestellte Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. der Zwangspächter
Voraussetzungen
- Nachweis der fachlichen Eignung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung) des Fortbetriebsberechtigten
Hinweis:
Wenn die oder der Fortbetriebsberechtigte die fachliche Eignung nicht besitzt, muss eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichenVoraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beiÖsterreicherinnen bzw. Österreichern:Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültigesReisedokument)
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Befähigung (z.B. Zeugnis überdie absolvierte Ausbildung zur Tanzlehrerin bzw. zumTanzlehrer)
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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