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Tanzschule - Fortbetrieb

Kurzbeschreibung

Bei Tod oder Insolvenz der/des Tanzschulinhabers kann die Tanzschule durch bestimmte Personen (wie z.B. Nachkommen oder Insolvenzverwalter) fortgeführt werden.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

Bei Tod oder Insolvenz des Tanzschulinhabers, kann die Tanzschule durch bestimmte Personen (wie z.B. Nachkommen oder MasseverwalterInsolvenzverwalter) fortgeführt werden. Der Fortbetrieb muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Betriebsbewilligung kann fortgeführt werden durch:

  • die Verlassenschaft
  • die überlebende Ehegattin bzw. den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, die bzw. der die Tanzschule rechtlich besitzt
  • die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, die die Tanzschule rechtlich besitzen
  • die Insolvenzmasse
  • die vom Gericht bestellte Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. der Zwangspächter

Voraussetzungen

  • Nachweis der fachlichen Eignung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung) des Fortbetriebsberechtigten

Hinweis:
Wenn die oder der Fortbetriebsberechtigte die fachliche Eignung nicht besitzt, muss eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Verfahrensablauf

Das Fortbetriebsrecht ist der Behörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die persönlichen und sachlichenVoraussetzungen, insbesondere:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beiÖsterreicherinnen bzw. Österreichern:Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültigesReisedokument)
  • Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Befähigung (z.B. Zeugnis überdie absolvierte Ausbildung zur Tanzlehrerin bzw. zumTanzlehrer)
  • ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)

Kosten

Die Anzeige des Fortbetriebsrechts ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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