Tanzschule - Geschäftsführerbestellung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die nicht über die fachliche Eignung verfügen, haben einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Bestellung ist der Behörde anzuzeigen.
Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur jemand bestellt werden, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nicht schon in einer anderen Tanzschule zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer bestellt ist.
Voraussetzungen
- keine gerichtliche Verurteilung über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen
- keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- fachliche Eignung: mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfung oder deren Ersatz
- die Person darf nicht bereits Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer anderen Tanzschule sein
Fristen
Wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer bestellt bzw. scheidet dieser aus, so ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Ausscheidens ist innerhalb von drei Monaten eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen.
Hinweis:
Erfüllt der Geschäftsführer nicht mehr die Voraussetzungen, so hat die Tanzschulinhaberin/der Tanzschulinhaber diesen zu entfernen, da ansonsten die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht zu entziehen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eigung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer und Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung)
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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