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Tanzschule - Umgründung

Kurzbeschreibung

Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf den Nachfolgeunternehmer/die Nachfolgeunternehmerin über. Bei Personengesellschaften geht die Berechtigung auf die letzte verbliebenen Gesellschafterin/den letzten verbliebenen Gesellschafter über.

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Allgemeine Informationen

Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf den Nachfolgeunternehmer/die Nachfolgeunternehmerin über. Bei Personengesellschaften geht die Berechtigung auf die letzte verbliebenen Gesellschafterin/den letzten verbliebenen Gesellschafter über.

Voraussetzungen

  • Aufenthaltstitel: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu einer selbstständigen Tätigkeit
  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit: keine gerichtliche Verurteilung über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen
  • keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
  • fachliche Eignung: mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfung oder deren Ersatz

Fristen

Der Rechtsübergang ist der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen, andernfalls die Berechtigung nicht übergeht.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Verfahrensablauf

Der Rechtsübergang ist der Behörde anzuzeigen.

Kosten

Die Anzeige ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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