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Ermächtigte Stellen für Bauprodukte

Teilleistungen

Ermächtigung zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen

Kurzbeschreibung

Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für Bauprodukte sind Stellen befugt, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sind.

Allgemeine Informationen

Übereinstimmungszeugnisse für Bauprodukte stellen sicher, dass Bauprodukte bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA dient damit der Qualitätssicherung. Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind neben Behörden auch Stellen befugt, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sind. Die zuständige Behörde ist in diesem Zusammenhang das Österreichische Institut für Bautechnik, das vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13B – Bau- und Raumordnung) mit der Vollziehung betraut wurde.

Wollen Sie als ermächtigte Stelle Übereinstimmungszeugnisse für eine oder mehrere bestimmte Kategorien von Bauprodukten ausstellen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Ermächtigte Stellen werden von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Diese kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung) ein Überprüfungsverfahren durchführen und die Ermächtigung abändern oder widerrufen.

Ermächtigte Stellen sind verpflichtet, jährlich bis 31. März dem Österreichischen Institut für Bautechnik einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen, der eine detaillierte Darstellung aller ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse enthält.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

Weitere Infos

  • Ermächtigung zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen

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