BesamungstechnikerInnen / EigenbestandsbesamerInnen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Voraussetzung für das Tätigwerden als Besamungstechnikerin bzw. als Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als Eigenbestandsbesamer im Bereich Tierzucht ist eine Anzeige an die zuständige Behörde.
Wollen Sie eine dieser Tätigkeiten ausüben, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzeigen und die geforderten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nachweisen. Dasselbe gilt für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
Ein Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.
Eine Anzeige ist erforderlich für:
- die Aufnahme einer Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Zuständige Stelle
für die Leistung BesamungstechnikerInnen / EigenbestandsbesamerInnen:
Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstraße 193
8047 Graz,10.Bez.:Ries
Telefon: +43 (316) 877-6903
Fax: +43 (316) 877-6900
E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
