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BesamungstechnikerInnen / EigenbestandsbesamerInnen

Teilleistungen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Besamungstechnik - Beginn der Tätigkeit

Kurzbeschreibung

Voraussetzung für das Tätigwerden als Besamungstechnikerin bzw. als Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als Eigenbestandsbesamer im Bereich Tierzucht ist eine Anzeige an die zuständige Behörde. Der Anzeige sind Nachweise über die fachliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit anzuschließen. Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise können anerkannt werden.

Allgemeine Informationen

Voraussetzung für das Tätigwerden als Besamungstechnikerin bzw. als Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als Eigenbestandsbesamer im Bereich Tierzucht ist eine Anzeige an die zuständige Behörde.

Wollen Sie eine dieser Tätigkeiten ausüben, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzeigen und die geforderten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nachweisen. Dasselbe gilt für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.

Ein Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.

Eine Anzeige ist erforderlich für:

  • die Aufnahme einer Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

für die Leistung BesamungstechnikerInnen / EigenbestandsbesamerInnen:

Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstraße 193
8047 Graz,10.Bez.:Ries
Telefon: +43 (316) 877-6903
Fax: +43 (316) 877-6900
E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

03.01.2022

 

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  • Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
  • Besamungstechnik - Beginn der Tätigkeit

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