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Bergwanderführerin / Bergwanderführer

Teilleistungen

Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Ausübungsbefugnis
Unterbrechung/Wiederaufnahme der Tätigkeit
Zurücklegung der Befugnis

Kurzbeschreibung

Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Bergwanderführerin bzw. eines Bergwanderführers bedarf einer Befugnis, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.Bergwanderführerinnen bzw. Bergwanderführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Bergwanderungen führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere auch Winter- und Schneeschuhwanderungen zählen. Hauptaufgabe einer Bergwanderführerin bzw. eines Bergwanderführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Bergwanderführerin oder als Bergwanderführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen.

Allgemeine Informationen

Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Bergwanderführerin bzw. eines Bergwanderführers bedarf einer Befugnis, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.

Bergwanderführerinnen bzw. Bergwanderführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Bergwanderungen führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere auch Winter- und Schneeschuhwanderungen zählen. Hauptaufgabe einer Bergwanderführerin bzw. eines Bergwanderführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Bergwanderführerin oder als Bergwanderführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Erteilung der Ausübungsbefugnis
  • die Anerkennung von Befähigungsnachweisen

Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:

  • die Ruhendstellung der Befugnis
  • die Wiederaufnahme der Tätigkeit

Die Befugnis wird entzogen, wenn

  • festgestellt wird, dass eine der persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Befugnis zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oder weggefallen ist
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber die Verlässlichkeit oder die gesundheitliche Eignung verliert
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber nicht schutzberechtigt im Sinne des § 21 Abs. 1 ABGB ist
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber wegen einer Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen haben
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber der Versicherungspflicht gemäß § 16 StBSpG nicht nachkommen

Die Befugnis ruht, wenn

  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht nachweisen können

Hinweis: Das Steiermärkische Bergsportgesetz regelt die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer. Nicht in den Geltungsbereich des Bergsportgesetzes fallen das unentgeltliche Führen, Begleiten und Unterrichten im Familien- und Freundeskreis; das Führen, Begleiten und Unterrichten in Schulen, von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine, durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder; im Rahmen naturkundlicher oder wissenschaftlicher Einrichtungen, von Personen in Hochseilgärten, im Rahmen des Lehramtsstudiums Bewegung und Sport sowie des Studiums der Sport- und Bewegungswissenschaften; die Dienstausübung durch Angehörige des Bundesheeres und Wachkörpern, Tätigkeiten einer Schischule sowie geführte Wanderungen, die keinerlei alpintechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangen.

Hinweis: In anderen Staaten niedergelassene Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer sind befugt, ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in der Steiermark auszuüben. Ist das Berg- und Schiführerwesen in diesem Staat nicht reglementiert, muss die Person den Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben. Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer richtet sich nach § 9 des Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregl

Zuständige Stelle

für die Leistung Bergwanderführerin / Bergwanderführer:

Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

Steirischer Bergsportführerverband

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.08.2024

 

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