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Geländefahrzeuge

Teilleistungen

Sportveranstaltungen
Trainingsgelände

Kurzbeschreibung

Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen und das Befahren eines ständigen Trainingsgeländes mit Geländefahrzeugen müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Allgemeine Informationen

Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen und ständige Trainingsgelände für Geländefahrzeuge bedürfen einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Verwendung von Geländefahrzeugen.

Geländefahrzeuge sind ein- oder mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nicht an Gleise oder Oberleitungen gebunden sind und im freien Gelände verwendet werden.

Als freies Gelände werden im Allgemeinen jene Flächen angesehen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr oder befestigte Fahrwege sind. Eine durch Einzäunung oder Mauer getrennte Fläche verliert prinzipiell nicht den Charakter des freien Geländes. Flächen für Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten befinden sich jedenfalls im freien Gelände.

Hinweis: Keine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Verwendung von Geländefahrzeugen ist für Sportveranstaltungen und ständige Trainingsgelände mit Geländefahrzeugen erforderlich, wenn diese als Veranstaltungsstätte nach § 16 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 genehmigt sind.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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