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Lehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen - Anerkennung

Kurzbeschreibung

Auf Antrag können Personen ihre in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen lassen, um an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Österreich unterrichten zu dürfen.

Onlineformulare

Formular der Bildungsdirektionen:

  • Bildungsdirektion für Burgenland
  • Bildungsdirektion für Kärnten
  • Bildungsdirektion für Niederösterreich
  • Bildungsdirektion für Oberösterreich
  • Bildungsdirektion für Salzburg
  • Bildungsdirektion für Tirol
  • Bildungsdirektion für Vorarlberg
  • Bildungsdirektion für Wien

Allgemeine Informationen

Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU /im EWR -Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen) im Wesentlichen entsprechen.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

  • Bildungsdirektion für Burgenland
    Kernaussteig 3
    7001 Eisenstadt
    Telefon: +43 2682/710
    E-Mail : office@bildung-bgld.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Kärnten
    10. Oktober-Straße 24
    9020 Klagenfurt am Wörthersee
    Telefon: +43 (0)463 5812
    E-Mail : office@bildung-ktn.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Niederösterreich
    Rennbahnstraße 29
    3109 St. Pölten
    Telefon: +43 (0)2742/280-2256
    Fax: +43 (0)2742/280-1111
    E-Mail : office@bildung-noe.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Oberösterreich
    Sonnensteinstraße 20
    4040 Linz
    Telefon: +43 (0)732/7071-0
    Fax: +43 (0)732/7071-9210
    E-Mail : bd.post@bildung-ooe.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Salzburg
    Mozartplatz 8-10
    5010 Salzburg
    Telefon: +43 (0)662/8083-3622
    E-Mail : anerkennung@bildung-sbg.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Steiermark
    Körblergasse 23
    8015 Graz
    Telefon: +43 (0)5 0248/345
    E-Mail : bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Tirol
    Heiliggeiststraße 7
    6020 Innsbruck
    Telefon: +43 (0)512 9012
    E-Mail : office@bildung-tirol.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Vorarlberg
    Bahnhofstraße 12
    6900 Bregenz
    Telefon: +43 (0)5574 4960-0
    E-Mail : office@bildung-vbg.gv.at
    Anerkennung
    Website
  • Bildungsdirektion für Wien
    Wipplingerstraße 28
    1010 Wien
    Telefon: +43 (0)1/52525
    E-Mail : office@bildung-wien.gv.at
    Anerkennung
    Website

Verfahrensablauf

Einbringung

Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Burgenland (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Burgenland prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Kärnten: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Kärnten (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Kärnten prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Niederösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder beim der Bildungsdirektion für Niederösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Oberösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 idgF gebührenpflichtig.

Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:

  • Für das Ansuchen: 70 Euro (§ 14 Tarifpost 6 Abs 2 Z. 1 Gebührengesetz 1957)
  • Für Beilagen: 6 Euro je elektronisch eingebrachter Beilage (siehe Tarifpost 5 (1a))
  • Nach erfolgreicher Anerkennung und bescheidmäßiger Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF für Bescheide, durch die auf Parteienansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, ein Tarif in der Höhe von 6,50 Euro eingehoben (siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF Tarif, Allgemeiner Teil).

Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Salzburg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Salzburg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Die Kosten der Bearbeitung eines Antrages auf Diplomanerkennung werden in der Folge gesondert mitgeteilt. Diese bestehen aus Barauslagen, welche der Bildungsdirektion für Salzburg durch die Einholung eines erforderlichen Lehramtsausbildungsvergleichsgutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen erwachsen (diese belaufen sich in der Regel auf ca 200 Euro). Für diese Barauslagen ist ein eigens vorgeschriebener Kostenvorschuss zu leisten. Im Zuge des Diplomanerkennungsverfahrens kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden. Überdies ist mit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sowie mit Landesverwaltungsabgaben nach dem Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 im Zusammenhang mit der Bescheidausstellung zu rechnen (diese belaufen sich insgesamt in der Regel auf ca 276 Euro).

Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Steiermark (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Steiermark prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Tirol (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Tirol prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 gebührenpflichtig.

Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:

  • Für das Ansuchen: 70 Euro (§ 14 Tarifpost 6 Abs 2 Z. 1 Gebührengesetz 1957);
  • Für die Beilagen: 6 Euro je elektronisch eingebrachter Beilage (§ 14 Tarifpost 5 Abs. 1a Gebührengesetz 1957);
  • Nach Tarifpost 168 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 fällt eine Verwaltungsabgabe von 84 Euro an;
  • Außerdem fallen beim Anerkennungsverfahren Gebühren der Sachverständigen/des Sachverständigen an, die nach § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu tragen sind.

Sämtliche Gebühren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.

Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei Bildungsdirektion für Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Wien (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Wien prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Verfahrensablauf in allen Bundesländern

Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.

Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU -Mitgliedstaat, EWR -Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Pädagogischen Hochschule einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass bzw. Personalausweis
  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung
  • Die in der EU /im EWR -Raum/in der Schweiz erworbenen Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist und die allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis. Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind zusätzlich mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
  • Dokumente, die Studiendauer und Umfang belegen ( Diploma Supplement/ Anhang zum Diplom)
  • falls vorhanden, Dokumente, die die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Österreich erforderlich Sprachkenntnisse belegen
  • In der EU /im EWR -Raum/in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
  • Falls vorhanden, Dokumente über die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
  • Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt

Kosten

Siehe Verfahrensablauf.

Zusätzliche Informationen

  • Burgenland – Online Bewerbung
  • Kärnten – Online Bewerbung
  • Niederösterreich – Online Bewerbung
  • Oberösterreich – Online Bewerbung
  • Salzburg – Online Bewerbung
  • Steiermark – Online Bewerbung
  • Tirol – Online Bewerbung
    Informationen zur Bewerbung: Meine Stelle als Lehrerin und Lehrer (Bildungsdirektion für Tirol)
  • Vorarlberg – Online Bewerbung
  • Wien – Online Bewerbung

Rechtsgrundlagen

  • Art. I der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
  • §§ 3 , 26 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

8. April 2026
 

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