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Leitung der Alpin- bzw. Bergsteigerschule

Kurzbeschreibung

Die Schulbewilligung ist entweder von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber persönlich oder im Falle der Bewilligungserteilung an eine juristische Person von einer Geschäftsführerin bzw. von einem Geschäftsführer auszuüben. Die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur eine Person bestellt werden, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

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Allgemeine Informationen

Die Schulbewilligung ist entweder von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber persönlich oder im Falle der Bewilligungserteilung an eine juristische Person von einer Geschäftsführerin bzw. von einem Geschäftsführer auszuüben. Die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur eine Person bestellt werden, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Voraussetzungen

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EU-Mitgliedstaat
    • EWR-Vertragsstaat
    • Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
  • Verlässlichkeit: keine gerichtliche Verurteilung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
  • gesundheitliche Eignung 
  • fachliche und praktische Befähigung:
    • Schule für Bergsteigen:
      • Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
      • Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich ausgeübt
    • Schule für Canyoning:
      • Canyoningführerin bzw. Canyoningführer
      • Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich ausgeübt
    • Schule für Sportklettern
      • Sportkletterlehrerin bzw. Sportkletterlehrer oder Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
      • Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich ausgeübt
    • Schule für Bergwandern
      • Bergwanderführerin bzw. Bergwanderführer oder Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
      • Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich ausgeübt

Fristen

Wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Funktion nicht länger ausübt, muss binnen acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers beantragt werden.

Zuständige Stelle

für die Leistung Leitung der Alpin- bzw. Bergsteigerschule:

Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Anzeige der Geschäftsführerbestellung ist schriftlich einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
  • Strafregisterauszug
  • ärztliches Zeugnis
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
  • Nachweis der praktischen Betätigung

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 27, 28 Steiermärkisches Bergsportgesetz

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.08.2024

 

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