Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe (dassind: Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer,Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer und Heimhelferinbzw. Heimhelfer) bedürfen der Anerkennung durch diezuständige Behörde. Wollen Sie eineAusbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe betreiben,müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. DieAnerkennung durch die zuständige Behörde erfolgt, wenndie Voraussetzungen dafür (bestimmte Ausbildungsinhalte,qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten)vorliegen.
Anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen der Behördejährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungenvorlegen.
Die Tätigkeit anerkannter Ausbildungseinrichtungen wird vonder zuständigen Behörde beaufsichtigt. Diese Behördehat die Befugnis, die Einrichtungen in organisatorischer undfachlicher Hinsicht zu überprüfen. Werden bei derÜberprüfung Mängel festgestellt, so hat dieBehörde die Behebung dieser Mängel binnen einerangemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, dann istdie Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen.
Hinweis: Von diesen Ausbildungseinrichtungennach dem Sozialbetreuungsberufegesetz sind Ausbildungseinrichtungennach dem
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe:
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-5458
Fax: +43 (316) 877-2817
E-Mail: abteilung11@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
