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Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe

Teilleistungen

Anerkennung
Vorlage jährlicher Berichte

Kurzbeschreibung

Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen (bestimmte Ausbildungsinhalte, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten) erfüllt werden. Anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen der Behörde jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorlegen.

Allgemeine Informationen

Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe (dassind: Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer,Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer und Heimhelferinbzw. Heimhelfer) bedürfen der Anerkennung durch diezuständige Behörde. Wollen Sie eineAusbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe betreiben,müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. DieAnerkennung durch die zuständige Behörde erfolgt, wenndie Voraussetzungen dafür (bestimmte Ausbildungsinhalte,qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten)vorliegen.

Anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen der Behördejährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungenvorlegen.

Die Tätigkeit anerkannter Ausbildungseinrichtungen wird vonder zuständigen Behörde beaufsichtigt. Diese Behördehat die Befugnis, die Einrichtungen in organisatorischer undfachlicher Hinsicht zu überprüfen. Werden bei derÜberprüfung Mängel festgestellt, so hat dieBehörde die Behebung dieser Mängel binnen einerangemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, dann istdie Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen.

Hinweis: Von diesen Ausbildungseinrichtungennach dem Sozialbetreuungsberufegesetz sind Ausbildungseinrichtungennach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zuunterscheiden.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.

Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn

  • eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
  • eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
  • eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
  • im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.

Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Zuständige Stelle

für die Leistung Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe:

Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-5458
Fax: +43 (316) 877-2817
E-Mail: abteilung11@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

Weitere Infos

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  • Vorlage jährlicher Berichte

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