Abwasserentsorgung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Betriebswässer sind gewerbliche, industrielle undlandwirtschaftliche Produktionsabwässer. Betriebswässermüssen ebenso wie andere Schmutzwässer von derGrundstückseigentümerin oder vomGrundstückseigentümer abgeleitet und entsorgt werden.Sind Sie eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, bei denenBetriebswässer anfallen, müssen Sie vor dem Anschluss anden öffentlichen Kanal nachweisen, dass Ihre Abwässerweder den Kanal oder die Abwasserreinigungsanlagebeinträchtigen noch Personen gefährden.
Unabhängig davon sind Unternehmen (wie Bürgerinnen undBürger) zur Vorreinigung und Neutralisierung vonSchmutzwässern verpflichtet. Derartige Abwässermüssen vorgereinigt werden, wenn sie den Bestand oder denBetrieb des Kanals oder der Abwasserreinigungsanlagebeeinträchtigen oder Personen gefährden. Das ist der Fallbei:
- feuer- und zündschlaggefährlichenFlüssigkeiten
- heißen, säure-, fett- oder ölhaltigenFlüssigkeiten
- schädlichen oder widerliche Ausdünstungenverbreitenden Flüssigkeiten
Möglichkeiten der Vorreinigung sind z.B.:
- Abscheider für brennbare Flüssigkeiten
- Fettabscheider
- Neutralisierungsanlagen
- Kühlbecken
- Klärbecken
- Desinfektionsvorrichtungen
Hinweis: Auf Antrag kann vom grundsätzlichbestehenden Anschlusszwang an einen öffentlichen Kanal unterbestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden. Diezuständige Baubehörde kann die Ausnahme vom Anschlussbefristet erteilen sowie die erteilte Ausnahme widerrufen.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
