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Leichenbestattung

Teilleistungen

Überführung einer Leiche
Eintreffen einer Leiche am Bestimmungsort
Beisetzung von Urnen
Errichtung von Aufbahrungshallen/Leichenkammern
Errichtung/Erweiterung/Auflassung von Bestattungsanlagen
Enterdigung einer Leiche
Friedhofsordnung
Überführung enterdigter Leichen und Überführung ins Ausland

Kurzbeschreibung

Die Errichtung und der Betrieb von Bestattungsanlagen sind Gemeinden, Kirchen- bzw. anerkannten Religionsgemeinschaften und Bestattungsunternehmen vorbehalten und bedürfen ebenso der Bewilligung der zuständigen Behörde wie die Überführung einer enterdigten Leiche und die Überführung einer Leiche ins Ausland.

Allgemeine Informationen

Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung. Bestattungsanlagen sind Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen, Urnenhaine, sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen.

Die Beerdigung von Leichen bzw. deren Beisetzung in einer Gruft hat auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der zuständigen Behörde beigesetzt werden.

Die Beisetzung von Urnen hat auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle zu erfolgen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde darf eine Urne jedoch auch außerhalb der genannten Plätze beigesetzt werden.

Eine Bewilligung ist erforderlich für:

  • die Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen
  • die Erlassung einer Friedhofsordnung
  • die Errichtung von Aufbahrungshallen und Leichenkammern
  • die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes, Urnenhalle oder Urnenhaines
  • die Enterdigung einer Leiche
  • die Überführung einer enterdigten Leiche
  • die Überführung einer Leiche ins Ausland

Eine Anzeigepflicht besteht für:

  • die Überführung einer Leiche im Bundesgebiet

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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