Einrichtungen und Dienste in der Behindertenhilfe
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe dürfen in der Steiermark nur mit einer Bewilligung durch die zuständige Behörde betrieben werden.
In einer Einrichtung der Behindertenhilfe werden Leistungen teil- oder vollstationär bzw. ambulant erbracht.
Dienste der Behindertenhilfe erbringen Leistungen mobil.
Als Leistungen der Behindertenhilfe, für die eine Bewilligung erforderlich ist, kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
Teil- oder vollstationäre Leistungsarten:
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
- Beschäftigung in Tageseinrichtungen
- Wohnen in Einrichtungen (vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung, teilzeitbetreutes Wohnen, Trainingswohnen)
Mobile Leistungsarten:
- Interdisziplinäre Frühforderung
- Wohnassistenz
- Familienentlastungsdienst
- Freizeitassistenz
Wollen Sie eine Einrichtung oder einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Einrichtungen und Dienste in der Behindertenhilfe:
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-5458
Fax: +43 (316) 877-2817
E-Mail: abteilung11@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
