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Abfallwirtschaft - Land

Teilleistungen

Änderung des Abfallwirtschaftskonzepts
Ausnahme von der Andienungspflicht

Kurzbeschreibung

Die Sammlung und Abfuhr von Abfall obliegt der Gemeinde. Die Andienungspflicht ist die Verpflichtung, die Sammlung und die Abfuhr von Abfall der Gemeinde oder von ihr beauftragten Abfallwirtschaftsverbänden zu überlassen. Unternehmer können von der Andienungspflicht unter Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts Ausnahmen beantragen. Änderungen dieses Abfallwirtschaftskonzepts sind der Behörde anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Abfälle sind bewegliche Sachen, von denen sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist (beispielsweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Tieren und Pflanzen oder der öffentlichen Ordnung).
Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Die Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen ist von der Gemeinde durchzuführen oder zu organisieren. Die Andienungspflicht ist die Verpflichtung, die Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen der Gemeinde oder von ihr beauftragten Abfallwirtschaftsverbänden zu überlassen. Wollen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer von der Andienungspflicht entbunden werden und selbst für Sammlung und Abfuhr Ihres Siedlungsabfalls sorgen, können Sie dies unter Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ändert sich in der Folge Ihr Abfallwirtschaftskonzept, ist dies der Behörde zu melden.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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  • Ausnahme von der Andienungspflicht

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